Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

44. 513 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden 
besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
C. Wer Gegenstände der unter Lit. A Nr. 3 dieses Paragraphen oder der in Anlage D 
erwähnten Art unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung auf- 
gibt oder die als Bedingung für deren Annahme vorgeschriebenen Sicherheitsmaß- 
regeln außer Acht läßt, hat neben den durch Polizciverordnungen oder durch das 
Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geschehen ist, 
für jedes Kilogramm des Bruttogewichts solcher Versandtstücke eine schon durch die 
Auflieserung verwirkte Konventionalstrafe von 12 -4 zu erlegen und haftet außer- 
dem für allen etwa entstehenden Schaden. 
§. 50 Nr. 1 erster Absatz. 
Für die laut §. 48 Lit. B nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen 
Gegenstände, sowie für die vom Versender oder Empfänger auf= und abzuladenden 
Güter und für die unter Zoll= oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind besondere, 
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriese beizugeben. 
II. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1880 in Kraft. Auf Sendungen 
der Militärverwaltung finden dieselben insoweit Anwendung, als sie gegenüber den dafür 
bestehenden besonderen Vorschriften erleichternde Transportbedingungen enthallen. 
München, den 23. Juli 1880. 
Frrhr. u. Crailsheim. 
Der General-Secrelär, 
Dr. v. Prestele. 
105“
	        
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