Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

514 
Aulage D. 
Bestimmungen 
über 
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. 
G. 48. B. I.) 
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge- 
menge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter; 
Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen 
vergleiche unten Nr. III); 
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, velche nach 
§. 48 A. 3 Lit a bis e (einschließlich) von der Beförderung ausge- 
schlossen sind; 
Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln, elektriche Minen- 
zündungen, ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder 
(vergleiche unten Nr. V); 
Patronen aus Dynamit; 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Lowder) und 
daraus gefertigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, Tyropapier 
(sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vosschriften: 
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nichl mit eisernen 
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Pulver kann in metallene 
Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung 
in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver 
in lederne Säcke geschüttet werden. Dynamitpatronen und mit einem 
Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.