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Aulage D.
Bestimmungen
über
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände.
G. 48. B. I.)
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge-
menge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter;
Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen
vergleiche unten Nr. III);
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, velche nach
§. 48 A. 3 Lit a bis e (einschließlich) von der Beförderung ausge-
schlossen sind;
Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln, elektriche Minen-
zündungen, ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder
(vergleiche unten Nr. V);
Patronen aus Dynamit;
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Lowder) und
daraus gefertigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, Tyropapier
(sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vosschriften:
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nichl mit eisernen
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Pulver kann in metallene
Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung
in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver
in lederne Säcke geschüttet werden. Dynamitpatronen und mit einem
Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter