Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag, 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen 
von Zweigbahnen bestimmt ist, mindestens 2 Tage, 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende 
Bahnen bewegt, mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer gerauen und vollständigen Abschrift des Frachtbrieses 
bei der Versandlerpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten 
Tageszeit eingeliefert werden. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischlen Zügen aber nur 
da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
— 
„Güterzügen, beziehungsweise gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit 
Pulver, Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und 
Schießbaumwolle und nicht mehr als vier mit Dynamitpatronen beladene 
Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Extrazügen befördert 
werden. Derartige Transporte sind der Ausgabebahn mindestens acht Tage vor 
der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gülerperrons aus 
geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst 
kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt 
werden. Dieselbe hat durch den Versender unter Bestellung sachverständiger 
Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungszeichen 
(Decken, Flaggen und dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem 
Empsänger mit dem Gute ausgeliefert. 
Die Verladungsplätze dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein und sind, 
wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und 
hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamitpatronen, sind Er- 
schütterungen sorgfällig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tounen) dürfen
	        
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