517
deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Lade-
raum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln,
Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins-
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt,
parallel mit der Bahnachse verladen und durch Holzunterlagen unter Haar= und
Strohdecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung
und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß= und
Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen
benutzt werden.
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorha' denen Fenster sind unter Verschluß
zu halten und zu dichten. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige
schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der
Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1u000 Kilogramm mit
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht
leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung
kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamitpatronen,
Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen
zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder
Zündungen unterzubringen Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln
seiner Tragfähigkeit beladen werden.
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback
nicht geraucht werden; ebensowenig während des Transports in oder an den
mit Sprengstoffen beladenen Wagen. Fährt eine Lokomotive an der Ladestelle
oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuer-
thür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden.
Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen
gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der
Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen
werden.