Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

2. befinden sich dieselben in Ballons (starken kugelförmigen Glasbehältern), deren 
Inhalt höchstens 35 Kilogramm wiegt, so kann deren Verpackung auch in soliden, 
mit gut verfestigten Deckeln versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material eingefütterten Körben erfolgen. 
XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen 
Wagen ohne Decktuch befördert und nur entweder: 
1. in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Nähten gut verlöthetem 
Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt; 
oder i 
2.incylindrischen,ausZinkblechgefertigten,obenunduntendurchaufgelöthete 
eiserne Reifen verstärkten Gefäßen oder in Kannen, aus verzinktem Eisenblech. 
Derartige Gefäße oder Kannen dürfen nicht mehr als 50 Kilogrumm enthalten 
und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen oder in Kisten mit 
Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde verpackt sein, 
oder 
3. in Glasgefäßen, die in Blechbüchsen oder in starken Holzkisten mit Kleie, Säge- 
mehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde eingefüttert sind. 
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Alhohol 
(Weingeist-Alkohol) werden — sofern sie nicht in Fässern zur Aufgabe 
gelangen — nur in Glasflaschen, Ballons oder Blechgefäßen zur Beförderung zugelassen. 
Diese Behälter müssen in der oben unter Nr. X für Aether r2c. vorgeschriebenen Weise 
verpackt sein. 
XIII.W Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
XIV. Chlorsaures Kali muß sorgfältig in dichten, mit Papier ausgeklebten 
Fässern oder Kisten verpackt sein. 
XV. Reine Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker 
auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrin- 
säure befördert. Vergleiche G. 48 A. 3. c. 
XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwesel- 
säure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetlersäure, Scheidewasser) unterliegen 
nachstehenden Vorschriften:
	        
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