M 44.
—
u
523
Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Nruken verschickt werden, so
müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken
Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene
Körbe eingeschlossen sein;
salls dieselben in Metall= (Blei-) Behältern versendet werden, so müssen
letztere vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
DOie Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit
enderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracjt werden.
Oie Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen
dbie genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige
Gefäße sind stets als solche zu beklariren.
. Die Mineralsäurrn werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm
schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wrrklichen Gewich e angenommen.
Zei Versendung von einem oder mehreren Sticken über 75 Kilogramm kann
die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Genicht von
*.000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2!000 Kllogramm
verlangen, und it das Auf= und Abladen der Ballons vom Versender beziehungs-
weise Empfänger zu besorgen. Die Letzteren haden keine Befugniß, hinsichtlich
der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige K##equisitzonen an
lie Eisenbahn zu richten.
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger
nicht binnen drei Tagen nich der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungs-
lyeise nach der 2 visirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung
lerechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 Alinea 1
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern
Ties nicht thunlieh ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlechkeit verkaufen.
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge,
Pottasch nlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und
Brom unt uliegen den Vosschriften unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 au-
gezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und ##.