Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Nruken verschickt werden, so 
müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken 
Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene 
Körbe eingeschlossen sein; 
salls dieselben in Metall= (Blei-) Behältern versendet werden, so müssen 
letztere vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
DOie Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit 
enderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracjt werden. 
Oie Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen 
dbie genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige 
Gefäße sind stets als solche zu beklariren. 
. Die Mineralsäurrn werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm 
schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wrrklichen Gewich e angenommen. 
Zei Versendung von einem oder mehreren Sticken über 75 Kilogramm kann 
die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Genicht von 
*.000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2!000 Kllogramm 
verlangen, und it das Auf= und Abladen der Ballons vom Versender beziehungs- 
weise Empfänger zu besorgen. Die Letzteren haden keine Befugniß, hinsichtlich 
der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige K##equisitzonen an 
lie Eisenbahn zu richten. 
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger 
nicht binnen drei Tagen nich der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungs- 
lyeise nach der 2 visirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung 
lerechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 Alinea 1 
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
Ties nicht thunlieh ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlechkeit verkaufen. 
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, 
Pottasch nlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und 
Brom unt uliegen den Vosschriften unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 au- 
gezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und ##.
	        
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