524
XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden
die unter Nr. XVI gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und
Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter
Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen.
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes
Oleum) dürfen nur befördert werden, entweder
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, ver-
kittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen
Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben
und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI2, 3 und 4 Anwendung.
XX. Für Firnisse, sowie mit Firniß versetzte Farben, ferner
ätherische und fette Oele, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter
Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, soferne sie in Ballons, Flaschen
oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1
Absatz 1 maßgebend. ·
XXI. Petroleum, rohes undgereinigtes, sowie Photogen, Solaröl
und ähnliche aus Steinkohlen- oder Braunkohlen-Theer bereitete
schwerflüchtige Oele unterliegen den nachstehenden Bedingungen:
1. Diese Stoffe müssen entweder in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in
Glas= oder Blechbehältern, welche mit Korbumflechtung versehen oder in Körben
verpackt sind, aufgeliefert werden.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders
bestmöglichst verkauft.
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagen-
decken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
-