Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden 
die unter Nr. XVI gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und 
Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter 
Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen. 
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes 
Oleum) dürfen nur befördert werden, entweder 
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, ver- 
kittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind. 
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen 
Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben 
und in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI2, 3 und 4 Anwendung. 
XX. Für Firnisse, sowie mit Firniß versetzte Farben, ferner 
ätherische und fette Oele, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter 
Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, soferne sie in Ballons, Flaschen 
oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 
Absatz 1 maßgebend. · 
XXI. Petroleum, rohes undgereinigtes, sowie Photogen, Solaröl 
und ähnliche aus Steinkohlen- oder Braunkohlen-Theer bereitete 
schwerflüchtige Oele unterliegen den nachstehenden Bedingungen: 
1. Diese Stoffe müssen entweder in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in 
Glas= oder Blechbehältern, welche mit Korbumflechtung versehen oder in Körben 
verpackt sind, aufgeliefert werden. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort 
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders 
bestmöglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagen- 
decken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
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