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Die Absicht, das Branntwein-Aufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur
bei Anstiftern und Gehilfen Erforderniß der Strafbarkeit.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 30.
Für die im Brennereibetriebe vorkommenden Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes
ist der Brennerei-Inhaber, auch wenn die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst
verübt wurden, strafrechtlich verantwortlich, soferne nicht die Strafe nach ausdrücklicher Be-
stimmung den Thäter oder den Brennerei-Leiter zu treffen hat.
Im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Brennerei-Inhabers oder des
Brennerei-Leiters für eine Uebertretung sind die im Brennereibetriebe verwendeten Personen
weder als Theilnehmer noch als Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die strafbare That
gegen das ausdrückliche Verbot oder gegen die bezüglich einzelner Handlungen des Betriebs
ertheilten besonderen Aufträge des Brennerei-Inhabers oder des Brennerei-Leiters begangen
haben, so unterliegen nur sie allein der hierauf gesetzten Strafe.
Der Brennerei-Inhaber kann die Uebertragung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf einen selbständigen Geschäftsführer bei der Aufschlagbehörde in Antrag bringen.
Die Genehmigung des Antrages hat die Wirkung, daß die volle strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit (Abs. 1) vom Brennerei-Inhaber auf den Geschäftsführer übergeht.
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe.
Art. 31.
In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Verurtheilung des
strafrechtlich verantwortlichen Brennerei-Inhabers oder Geschäftsführers die Zulässigkeit der
zeitlichen Ausschließung des Verurtheilten vom Brennereibetriebe aussprechen.
Die Aufschlagbehörde kann die gerichtlich zulässig erklärte Maßregel innerhalb der
nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Monate für die Dauer von einem
bis zu fünf Jahren verfügen.