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weiser Abänderung der Allerhöchsten Verordnung vom 16. September 1819, die Organi-
sation der General-Zoll-Administration betreffend, nachstehende Bestimmungen zu erlassen.
8. 1.
Die General-Zoll-Administration hat vom 1. September laufenden Jahres an die
Benennung
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern
und der Vorstand derselben den Titel
Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern
zu führen.
6. 2.
Der Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern kann nach den von Unserem
Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden näheren Anordnungen in einzelnen Geschäfts-
zweigen der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern durch Beamte derselben in
ständiger Weise vertreten werden.
Zur ausschließlichen Obliegenheit des Generaldirektors der Zölle und indirekten Steuern
gehört jedoch neben der oberen und allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung auch
ferner die Prüfung aller Personal= und Disciplinar-Angelegenheiten, der Etatsaufstellungen,
der Verwendung etatsmäßiger Mittel, dann aller principieller Entscheidungen und Erläuter-
ungen bestehender Gesetze und Verordnungen, schließlich der durch Berichte an Unsere
Ministerien und den Obersten Rechnungshof sowie durch Correspondenz mit coordinirten
Stellen zu erledigenden Angelegenheiten.
Schloß Berg, den 31. August 1880.
Ludwig.
v. Riedel.
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath Luber.