Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

552 
weiser Abänderung der Allerhöchsten Verordnung vom 16. September 1819, die Organi- 
sation der General-Zoll-Administration betreffend, nachstehende Bestimmungen zu erlassen. 
8. 1. 
Die General-Zoll-Administration hat vom 1. September laufenden Jahres an die 
Benennung 
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern 
und der Vorstand derselben den Titel 
Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern 
zu führen. 
6. 2. 
Der Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern kann nach den von Unserem 
Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden näheren Anordnungen in einzelnen Geschäfts- 
zweigen der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern durch Beamte derselben in 
ständiger Weise vertreten werden. 
Zur ausschließlichen Obliegenheit des Generaldirektors der Zölle und indirekten Steuern 
gehört jedoch neben der oberen und allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung auch 
ferner die Prüfung aller Personal= und Disciplinar-Angelegenheiten, der Etatsaufstellungen, 
der Verwendung etatsmäßiger Mittel, dann aller principieller Entscheidungen und Erläuter- 
ungen bestehender Gesetze und Verordnungen, schließlich der durch Berichte an Unsere 
Ministerien und den Obersten Rechnungshof sowie durch Correspondenz mit coordinirten 
Stellen zu erledigenden Angelegenheiten. 
Schloß Berg, den 31. August 1880. 
Ludwig. 
v. Riedel. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Luber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.