Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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behufs eventueller Anstellung im inneren Dienste dieses Ministeriuus wird — bei sich 
ergebendem Bedürfnisse — nur zugelassen, wer 
a) die zweite Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst mit der I. Note 
bestanden, oder 
b) falls er die II. Note erhalten, nach Erstehung der Prüfung mindestens ein Jahr 
im Verwaltungsdienste, bei Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft in Praxis 
gestanden hat. 
§S. 2. 
Die Zulassung zur Vorbereitung für den äußern (diplomatischen) Dienst Unseres 
Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern ist abhängig: 
a) von dem Nachweise des Bestehens der ersten (theoretischen) Prüfung der Rechts- 
kandidaten; 
b) von dem Besitze hinreichenden Vermögens und der für den diplomatischen Dienst 
erforderlichen persönlichen Eigenschaften. 
§. 3. 
Wir behalten Uns vor, Offizieren Unserer Armee die Zulassung zur Vorbereitung 
für den diplomatischen Dienst ohne Erfüllung der in §. 2 lit. a bezeichneten Vorbedingung 
zu gewähren. 
g. 4. 
Die Adspiranten für den diplomatischen Dienst haben zunächst als Praktikanten in 
Unserem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern sowie in der Regel 
auch als Attachés bei Unseren Gesandtschaften in Verwendung zu treten. 
Nach Ablauf einer entsprechenden Vorbereitungszeit dürfen dieselben mit Unserer 
Bewilligung zur diplomatischen Prüfung zugelassen werden. 
S. 5. 
Die diplomatische Prüfung wird nach näherer Anordnung Unseres Staatsministers 
des Königlichen Hauses und des Aeußern abgehalten.
	        
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