Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

b61. 559 
S. 6. 
Die diplomatische Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche. Dieselbe 
umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Völkerrecht, 
Allgemeines Staatsrecht, 
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 
Staatsrecht und Verwaltungsrecht des Königreiches Bayern, 
Volkswirthschaft, 
. Neuere Geschichte 
. Neuere europäische Staatenverhältnisse 
. Praktische Ausarbeitungen in deutscher und französischer Sprache, sowie in einer 
anderen neueren Sprache. 
seit dem wesiphälischen Frieden, 
□ J S EGm. S #i# 
S. 7. 
Ueber das Ergebniß der diplomatischen Prüfung ist Uns Vortrag zu erstatten. 
Nach befriedigender Erstehung derselben haben die Adspiranten für den diplomatischen 
Dienst bis zur etwaigen Anstellung die Praxis entweder in Unserem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern oder als Gesandtschafts-Attachés fortzusetzen. 
Bei unbefriedigendem Ergebnisse der Prüfung findet eine nochmalige Zulassung zu 
derselben nicht statt. · 
Z.8. 
Wir behalten Uns vor, bei Unseren Gesandtschaften Attachés zuzulassen, welche 
die in gegenwärtiger Verordnung aufgeführten Vorbedingungen für den Eintritt in den 
diplomatischen Dienst nicht erfüllt haben. 
Jede solche Verwendung ist indessen stets widerruflich, begründet keinerlei Anspruch 
auf Anstellung und schließt jede Gewährung von Gehalt, Remuneration oder Kostenersatz aus. 
g. 9. 
Den Ministerialpraktikanten und Gesandtschafts-Attachés steht, soferne sie die zweite 
Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst bestanden haben, der Uebertritt
	        
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