Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Er stellt den Jahresvoranschlag fest, genehmigt die Rechnung und ertheilt die Decharge. 
Er vollzieht die Stiftungsbestimmungen, verfügt über den ihm zufallenden Rententheil 
und controlirt die stiftungsgemäße Verwendung der den Kreisstiftungsräthen zur Verfügung 
gestellten Rententheile. 
Er erläßt die Instruktionen für die Geschäftsbehandlung der Stiftungsorgane und für 
die Vermögensverwaltung und controlirt den Vollzug derselben; diese Instruktionen bedürfen 
der Genehmigung der k. Staatsregierung. 
Er stellt an die Aufsichtsstelle etwa veranlaßte Anträge. 
Er hat alljährlich der Aufsichtsstelle einen Verwaltungsbericht einzusenden, welcher die 
Verwaltung und den Stand des Stiftungsvermögens sowie die Thätigkeit aller Stiftungs- 
organe ausweist. Der Bericht wird Seiner Majestät dem Könige unterbreitet und 
mit Allerhöchster Genehmigung im Amtsblatte des k. Staatsministeriums des Innern ver- 
öffentlicht werden. 
S. 11. 
Dem Landesstiftungsrathe liegt die Verwaltung des gesammten Vermögens der Stiftung 
nach Maßgabe der für centralisirte Stiftungen jeweils bestehenden Vorschriften ob. 
Das Vermögen wird in sicheren Bayerischen Werthpapieren angelegt, welche auf den 
Namen der Stiftung vinkulirt werden. Die Aufbewahrung der Werthpapiere, die Anlage 
von Vermögenstheilen, die Erhebung der Renten und deren Hinausgabe, dann die Ent- 
werfung des Jahresvoranschlages und die Stellung der Jahresrechnung erfolgt durch die 
k. Centralstaatskasse. 
& 12. 
Die Kreisstiftungsräthe verwenden die ihnen zur Verfügung gestellten Renten nach 
Maßgabe der Bestimmungen des §. 8 und legen in einem ausführlichen Jahresberichte die 
Nachweise hierüber dem Landesstiftungsrathe vor. 
Sie wirken nach Anordnung des letzteren auch an dem Vollzuge der von diesem über- 
nommenen Aufgaben mit, erstatten die von ihnen gewünschten Gutachten und stellen an den 
Landesstiftungsrath etwa veranlaßte Anträge, insbesondere in Bezug auf Verwendung der
	        
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