Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

65 3. 571 
S. 3. 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April 
bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort befonders festgestellt. 
4. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhan- 
denen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die 
Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiter- 
beförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphen- 
Anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder 
durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer 
von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungs- 
orte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbe- 
förderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art der- 
selben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber an- 
gegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amlslagernd“, „postlagernd“ 
oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
118°
	        
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