Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Sprache zugelassen. Die Aufgabe-Anstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, 
um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 
V. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen: 
) diejenigen Telegramme, deren Tert aus Ziffern oder geheimen Buchstaben 
besteht; 
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern 
oder Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabe-Anstalt nicht bekannt ist, oder 
Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche 
die für die offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht 
erfüllen. 
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt oder zum 
Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Tert muß entweder ausschließlich 
aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und von 
dem vorhergehenden bez. nachfolgenden Text in offener Sprache durch Klammern getrennt sein. 
g. 6. 
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben bez. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen 
oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten 
bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. « 
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen 
werden. Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden. 
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittlung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die 
Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie 
muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Er- 
mangelung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeich- 
nungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des
	        
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