Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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derungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die 
Folgen ungenauer bzw. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Der- 
selbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Be- 
zahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
g. 7. 
Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphen-Verkehr eröff- 
neten Telegraphen-Anstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der 
Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben 
werden. 
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestatter werden. 
IV. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
8. 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrist seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheid- 
ungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Aus- 
fertigung eingeschrieben. 
Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Terxt seines 
Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
	        
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