Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 533. 577 
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammensügungen von Buch- 
staben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden 
den vorstehend unter 8) bis k) enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden 
kurzen Zeichen (vergl. §. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt. 
)1 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtare von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) 
und eine Worttare von 5 Pfennig für jedes Wort. 
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarise 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
S. 10. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder 
abgekürzt die Bezeichnung „(D.)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines 
gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die Wort- 
tare 10 Pfennig. 
K. 11. 
Bezahlte Antwort. 
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen. 
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