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b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung er-
wartet, der Telegraphen-Anstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich
nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen-Anstalt in Empfang zu
nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen.
Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphen-Anstalt mit dem
(vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben
und die Unterschrift durch die Telegraphen = Anstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß
der Empfänger bekannt sei, bezw. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
S 15.
Nachsendung von Telegrammen.
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz: „nachzusenden“
oder (F. S.) beifügen, (vergl. §. 6 VI), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe
sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert.
II. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Be-
stimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der
angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur-
sprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet
und vom Empfänger erhoben (vergl. SV. 21 IV und V).
G. 16.
Vervielfältigung von Telegrammen.
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes,
mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bezw. durch Eilboten.
II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter I an-