Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, 
bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, 
und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühe- 
waltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes 
Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn- 
Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
C. 19. 
See-Telegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handels-Coder abgesaßt sein. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des 
Bestimmungsschiffes enthalten. 
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphen-Anstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be- 
zahlung eines Land-Telegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt 
sein Telegramm während eines weiteren Zeitraumes von 30 Tagen für die Zaustellung 
bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See- 
Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen- 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 
Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Auf- 
geber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
	        
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