Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurück- 
gefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Tele- 
graphen-Verwaltung, vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, 
Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Er- 
folge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für 
das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurück- 
gezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu 
stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
§. 21. 
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bzw. gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
und erforderlichen Falles mit Empfangsscheinen versehen. 
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. 
III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet 
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der
	        
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