Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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V. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigen- 
händig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, welche 
die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen 
Stellvertreter abgegeben. 
VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bezw. dasselbe dem 
Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe 
eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen 
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrich- 
tigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nun- 
mehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm 
wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
VII. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne 
Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, 
einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen, bezw. an 
die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit 
den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen 
sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht ange- 
troffen wird. 
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat 
der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
	        
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