K 53. 587
g. 283.
Unbestellbare Telegramme.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines
Telegramms ein Grund vor, weicher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung be-
seitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus
der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die
Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt.
Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein
bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver-
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung:
„amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
G. 24.
Gewährleistung.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nach-
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen,
nicht zu vertreten.
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar
nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers ge-
langt ist;
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich
seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
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