Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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der unter I angegebenen Art empfängt, gibt demselben Folge und antwortet, wenn die 
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze. 
III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen- 
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber 
oder Empfänger des betreffenden Ursprungs-Telegramms oder als Bevollmächtigter eines 
derselben ausgewiesen hat. 
g. 26. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte; sei es, daß er nicht ausgefunden worden war, — hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Ausgeber 
zurückgezahlt. "6“ 
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
n nur auf seinen Antrag erstattet. 
S. 27. 
Telegramm-Abschriften. 
I.Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bez. der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der 
Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen 
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreib- 
gebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
	        
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