Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

12. 67 
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung aufschlag- 
pflichtiger Stoffe. 
Art. 43. 
Wenn der Vorschrift des Art. 24 Ziff. 4 entgegen aufschlagpflichtige Materialien ent- 
weder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen des 
Art. 24 Ziff. 5 und 6 straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß 
und der Betriebsplan ausweisen, vorgefunden, oder wenn der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 
Ziff. 3 zuwider andere als die erklärten Stoffe verarbeitet werden, so ist eine Geldstrafe 
von dreihundert Mark verwirkt. Wird eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen, so tritt 
außerdem noch die Defraudationsstrafe ein. 
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe. 
Art. 44. 
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 
Aenderungen nicht, wie in Art. 12 vorgeschrieben ist, angezeigt, oder gegen die Vorschrift 
in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 Aenderungen an der Brennvorrichtung vorgenommen worden 
sind, so ist auf die Einziehung der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin ge- 
brachten Stücke und eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark zu erkennen. Die 
Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die betreffende Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt. 
Strafe wegen Unterlassung oder Aenderung der Geräthebezeichnung. 
Art. 45. 
Wenn die in Art. 13 vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterlassen, oder die 
nach amtlicher Anordnung bewirkte Bezeichnung zerstört, verändert oder nachgemacht wird, 
so tritt eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark ein. 
Die Strafe trifft bei Zerstörung oder Veränderung der Bezeichnung den Thäter, und 
wenn dieser nicht ermittelt werden kann, den Brennerei-Leiter.
	        
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