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Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung aufschlag-
pflichtiger Stoffe.
Art. 43.
Wenn der Vorschrift des Art. 24 Ziff. 4 entgegen aufschlagpflichtige Materialien ent-
weder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen des
Art. 24 Ziff. 5 und 6 straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß
und der Betriebsplan ausweisen, vorgefunden, oder wenn der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1
Ziff. 3 zuwider andere als die erklärten Stoffe verarbeitet werden, so ist eine Geldstrafe
von dreihundert Mark verwirkt. Wird eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen, so tritt
außerdem noch die Defraudationsstrafe ein.
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe.
Art. 44.
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen
Aenderungen nicht, wie in Art. 12 vorgeschrieben ist, angezeigt, oder gegen die Vorschrift
in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 Aenderungen an der Brennvorrichtung vorgenommen worden
sind, so ist auf die Einziehung der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin ge-
brachten Stücke und eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark zu erkennen. Die
Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die betreffende Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt.
Strafe wegen Unterlassung oder Aenderung der Geräthebezeichnung.
Art. 45.
Wenn die in Art. 13 vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterlassen, oder die
nach amtlicher Anordnung bewirkte Bezeichnung zerstört, verändert oder nachgemacht wird,
so tritt eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark ein.
Die Strafe trifft bei Zerstörung oder Veränderung der Bezeichnung den Thäter, und
wenn dieser nicht ermittelt werden kann, den Brennerei-Leiter.