Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

b56. 607 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer 
heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körper- 
licher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maß- 
gabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem 
geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden. 
N. z. N. M. G. Art. I. S. 3.# und 2. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt 
in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersat-Reserve-Scheins 1 oder eines Ersatz-Reserve-Passes. S##, 
C. 49.: ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: ** 
„c) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§F. 29. )“; 
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen: 
„C(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)“. 
. 49. ist vor „E“ einzuschalten: 
„D. a und“. 
§. 49.4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen: 
„zur Aushebung“. 
§. 50 ist hinzuzufügen: 
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 
1. Klasse wird alljährlich festgesetzt. 
N. z. N. M. G. Art. I. §. 3. 1. 
§. 52 ist hinzuzufügen: 
4. Das Kriegsministerium vertheilt den aufzubringenden Bedarf an übungspflich- 
tigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach 
Wasfengattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. 
§. 53 ist hinzuzufügen: 
6. Die General-Kommandos-) (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich 
S 
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 53. 1.
	        
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