Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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§. 70. Alinea 1 ist fortzusetzen: 
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten“. 
§. 72. u ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine 1 
und II werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls 
im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kom- 
mission unterzeichnet. 
Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine. 
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung 
der Ober-Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den 
Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1 sofort ausgehändigt 
werden können. 
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist 
der Tag der Aushändigung zu vermerken. 
S. 72.v ist in Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt"“ 
einzuschalten: 
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und 
wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmt- 
lich als Uebungsmannschaften auszuwählen (G. 53.2).“ 
§. 72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt 
zu machen (K. O. §. 15 A. 4). 
N. z. R. M. G. Art. I §. 3.2 und . 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an die- 
selben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, 
daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontro- 
lirende Landwehr-Bezirks-K do erfahren werden. 
§. 82. ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-
	        
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