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§. 70. Alinea 1 ist fortzusetzen:
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-
Reservisten“.
§. 72. u ist zu streichen und dafür zu setzen:
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine 1
und II werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls
im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kom-
mission unterzeichnet.
Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine.
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung
der Ober-Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den
Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1 sofort ausgehändigt
werden können.
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist
der Tag der Aushändigung zu vermerken.
S. 72.v ist in Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt"“
einzuschalten:
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und
wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmt-
lich als Uebungsmannschaften auszuwählen (G. 53.2).“
§. 72 ist hinzuzufügen:
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueber-
weisung zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt
zu machen (K. O. §. 15 A. 4).
N. z. R. M. G. Art. I §. 3.2 und .
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an die-
selben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen,
daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontro-
lirende Landwehr-Bezirks-K do erfahren werden.
§. 82. ist zu streichen und dafür zu setzen:
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-