Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen 
in andere Hand. 
Art. 46. 
Wenn der Vorschrift in Art. 16 zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe ohne Anzeige 
bei der Aufschlagbehörde und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben 
werden, so tritt eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Mark ein, welche bei Wiederholungen 
verdoppelt wird. 
Strafe der Abweichung von der Maisch= und Brennzeit, sowie der gestatteten 
Benützung von Brennvorrichtungen. 
Art. 47. 
Abweichungen von den Tageszeiten, an welchen eingemaischt werden soll, sowie Ab- 
weichungen von den erklärten Tagen des Blasenbetriebs oder von der an diesen Tagen 
gestatteten Brennfrist werden mit fünf Mark und bei Wiederholungen mit fünf bis fünfzig 
Mark bestraft. 
Wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, das Brennverfahren 
ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der angemeldeten Zeit begonnen oder nach 
Umfluß dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 zu- 
wider andere als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, so ist eine Geldstrafe von drei- 
hundert Mark verwirkt. Daneben tritt die Defraudationsstrafe ein, wenn eine Ausschlag- 
verkürzung nachgewiesen ist. 
Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen. 
Art. 48. 
Eigenmächtige Aenderungen in dem von der Aufschlagbehörde vollzogenen Betriebsplane 
(Art. 19) werden, insoferne nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit fünf bis einhundert- 
fünfzig Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe ein. 
Wird die in Art. 26 Ziff. 5 gebotene Vormerkung unterlassen, oder die Anzeige nicht 
rechtzeitig erstattet, so ist eine Geldstrafe von fünf bis dreihundert Mark verwirkt.
	        
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