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Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen
in andere Hand.
Art. 46.
Wenn der Vorschrift in Art. 16 zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe ohne Anzeige
bei der Aufschlagbehörde und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben
werden, so tritt eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Mark ein, welche bei Wiederholungen
verdoppelt wird.
Strafe der Abweichung von der Maisch= und Brennzeit, sowie der gestatteten
Benützung von Brennvorrichtungen.
Art. 47.
Abweichungen von den Tageszeiten, an welchen eingemaischt werden soll, sowie Ab-
weichungen von den erklärten Tagen des Blasenbetriebs oder von der an diesen Tagen
gestatteten Brennfrist werden mit fünf Mark und bei Wiederholungen mit fünf bis fünfzig
Mark bestraft.
Wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, das Brennverfahren
ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der angemeldeten Zeit begonnen oder nach
Umfluß dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 zu-
wider andere als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, so ist eine Geldstrafe von drei-
hundert Mark verwirkt. Daneben tritt die Defraudationsstrafe ein, wenn eine Ausschlag-
verkürzung nachgewiesen ist.
Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen.
Art. 48.
Eigenmächtige Aenderungen in dem von der Aufschlagbehörde vollzogenen Betriebsplane
(Art. 19) werden, insoferne nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit fünf bis einhundert-
fünfzig Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe ein.
Wird die in Art. 26 Ziff. 5 gebotene Vormerkung unterlassen, oder die Anzeige nicht
rechtzeitig erstattet, so ist eine Geldstrafe von fünf bis dreihundert Mark verwirkt.