Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr -Kompagnie-Bezirks hat 
er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des 
Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor 
dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- 
und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufent- 
haltsortes anmelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthalts- 
ortez oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr- 
Kompagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu 
übernehmen hatte. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist 
dieser Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, 
hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter 
dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind 
innerhalb des Deutschen Reiches portofrei. Die portofreie Benutzung der 
Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht 
vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine 
besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem 
Schein notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, 
gilt sie als erfolgt. 
Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu 
treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jederzeit zugehen kann. 
Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu er- 
statten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. 
Tritt der Ersatz-Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich 
beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb 
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Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in 
dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. 
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