Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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(Inhalt). 
Der . (Stand und Gewerbe (Vor= und Zuname geboren 
am ten zu . (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat) wird hiemit 
wegen (hoher Loosnummer, geringer körperlicher Fehler) der Ersatz-Reserve 1. Klasse als 
(Waffengattung) überwiesen und ist der Einberufung zu Friedensübungen unterworfen. Er 
hat die Heranziehung zur ersten Uebung zum ten zu gewärtigen, steht bis 
zum vollendeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt sodann 
zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole rern 
Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-K dos Er ist verpflichtet 
sich innerhalb 8 Tage nach Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr-Bezirks-Feld- 
webel in ... . . .. anzumelden. 
  
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-K. ie-Bezirks hat er dem 
Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. Bei Verlegung bes Aufenthaltes in einen 
anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel 
des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel 
des neuen Aufenthaltsortes anmelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der 
Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
  
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Paß dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse 
„Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei- 
Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches portofrei. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vor- 
handen, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung 
hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine besondere 
Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
	        
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