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6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen,
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann.
7. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten.
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Resernist
jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses
Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-
Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat.
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung nach
dem Militär-Strafgesetz erfolgt.
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung mit
zur Stelle zu bringen.
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem Empfange
eines Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen.
11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern er
nicht ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem voreinge-
tragenen Gestellungstage zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zugegangen,
so hat er dies seinem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen.
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtigungs-
scheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaftliche Be-
fähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während ihrer
Dienstzeit selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter denjenigen
Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatz-
Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Vergünstigung Anspruch, so hat
derselbe spätestens innerhalb 14 Tagen nach seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve:
a) seinen Ersatz-Reserve-Paß,
b) ein polizeilich begtaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit
und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für
die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung,
J%) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-Zeugniß,