Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: 
N. z. R. M. G. Art. I. F. 3. 8 
Im §. 10 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge"“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„erfolgter Abmeldung“. 
Im §. 11.# ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea 
zu streichen und dafür zu setzen: 
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt 
werden (E. O. §. 12. /) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol- 
Versammlungen von den Frühjahrs-Kontrolversammlungen des betreffenden 
Jahres entbunden. 
R. M. G. §. 62 N. z. R. M. G. Art. I. K. 4. 
. ist hinzuzusetzen: 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Land- 
wehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vor- 
angegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
. ist hinzuzusetzen: 
Landwehr-Mamrschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen 
zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versamm- 
lung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
.: als Alinea 4 und 5 einzuschalten: 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten 
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen. 
R. M. G. §. 66. N. z. R. M. G. Art. II. S. 66. 
1 Alinea 3 ist hinter „Reichs-Militär-Gesetzes“ zu setzen: 
„und im Art. I K. 3. 8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen 
zu demselben, vom 6. Mai 1880“.
	        
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