Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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5. 
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Erfolgt die Einberufung zur ersten Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz- 
Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen 
Termin, so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Ein- 
berufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Ein- 
vernehmen der Civil-Verwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine 
Verschiebung des Termins der Einberufung erfolgt. 
Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb 
vierwöchentlicher Frist, nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage 
zur ersten Uebung nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit 
dem Einvernehmen der Civil-Verwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen 
verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des vor- 
bezeichneten Gestellungstages der verschobene Gestellungstag maßgebend. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3.3 und 
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungspflich- 
tiger in andere Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des 
Uebungspflichtigen (. 15 A. 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist. 
Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind 
grundsätzlich unzulässig. 
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, 
gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz- 
Reservisten nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küsten- 
länder des Mittelländischen und Schwarzen Meeres gehen wollen, können 
durch die Landwehr-Bezirks-K do's ertheilt werden. 
Im übrigen vergl. L. 15.6. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3.. 
  
Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve 
sind Ersatz-Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen.
	        
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