Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der 
Priesterweihe in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der 
Uebungspflichtigen zu streichen. 
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volks- 
schullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre 
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst be- 
kleiden, ausrüsien und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in 
dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung 
unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende 
(Kalender-) Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. 
N. z. N. M. G. Art. I. S. 3.# 
Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere: 
a) des Ersatz-Reserve-Passes, 
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit des Ersatz-Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur 
Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung 
während der ersten Uebung, 
) eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, 
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando einzusenden. 
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines 
Berechtigungscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch 
Vorlage eines den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst führenden Schulzeugnisses. 
Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur nach Maßgabe der im §. 90 der E. O. niedergelegten Grund- 
sätze, und ertheilt derselbe, sofern er kein Bedenken hat, unter Eintragung 
auf den Ersatz-Reserve-Schein die nur für das Kalenderjahr der Ueberweisung 
zulässige Berechtigung. Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid
	        
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