□
—
622
des Landwehr-Bezirko-Kommandeurs entscheidet die Ober-Ersatz-Kommission.
E. O. §F. 2.1. Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes
ist auf demselben zu vermerken.
Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs-
Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einbe-
rufungsbefehls sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Ueb-
ung den für NReservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften (F. 7.##1 und 10).
N. z. R. M. G. Art. I. F. 3. s.
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz-
Reserve-Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als
erfolgt, nachdem die Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Auf-
forderung zur Gestellung ergangen ist.
§. 23.2, und ist zu streichen und dafür zu setzen:
3.
E
Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-
Personals ist im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär-
Charge, Waffengattung, Jahresklasse und Aufenthaltsort“ angebenden Ge-
sammt-Liste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn-Dienst
für jeden einzelnen nach Schema C, durch die Bahnverwaltungen bei den
Landwehr-Bezirks-Rommandos zu beantragen.
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat
bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit.
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück.