Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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des Landwehr-Bezirko-Kommandeurs entscheidet die Ober-Ersatz-Kommission. 
E. O. §F. 2.1. Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes 
ist auf demselben zu vermerken. 
Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs- 
Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einbe- 
rufungsbefehls sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Ueb- 
ung den für NReservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften (F. 7.##1 und 10). 
N. z. R. M. G. Art. I. F. 3. s. 
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz- 
Reserve-Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als 
erfolgt, nachdem die Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Auf- 
forderung zur Gestellung ergangen ist. 
§. 23.2, und ist zu streichen und dafür zu setzen: 
3. 
E 
Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn- 
Personals ist im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär- 
Charge, Waffengattung, Jahresklasse und Aufenthaltsort“ angebenden Ge- 
sammt-Liste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn-Dienst 
für jeden einzelnen nach Schema C, durch die Bahnverwaltungen bei den 
Landwehr-Bezirks-Rommandos zu beantragen. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat 
bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück.
	        
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