Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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bezüglichen Anordnungen werden durch Aushang am Schalter und, soweit erforder- 
lich, durch amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Den Postanstalten obliegt lediglich die Abgabe der Marken, nicht aber auch 
die Ertheilung von Aufschlüssen über deren Verwendung. 
Die Privatverschleißstellen für Postwerthzeichen können unter den für letztere 
jeweilig bestehenden Bedingungen vom obigen Tage an bei den Postanstalten auch 
Stempelmarken zum Wiederverkaufe beziehen, während bei dem Verkaufe derselben 
an andere Private seitens der Postverwaltung eine Vergütung (Nabatt) nicht 
gewährt wird. 
Der Detailverkauf der Stempelmarken durch das k. Hauptstempelverlagsamt und 
die k. Rentämter wird mit dem 31. Dezember l. Is. geschlossen. 
Ein Austausch verdorbener und eine Rückvergütung zu viel verwendeter Stempel- 
marken findet auch in der Folge regelmäßig nicht statt. 
Sollte in besonderen Fällen ein derartiger Austausch oder eine Rückver- 
gütung auf Anregung der Betheiligten für veranlaßt erachtet werden, so ist 
hierüber an das unterfertigte k. Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
Bezüglich der Ausantwortung der vorhandenen Markenvorräthe an die Post- 
anstalten, sowie bezüglich der fernern Bestellung und Lieferung, dann der buch- 
mäßigen und rechnerischen Behandlung der Stempelmarken, ferner bezüglich der 
Verrechnung der Geldeinnahmen aus dem Verkaufe und der Ausgaben für die 
Anfertigung und den Verschleiß derselben bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. 
Der Tag, von welchem an das k. Hauptstempelverlagsamt vollständig aus 
der Funktion zu treten hat, wird seiner Zeit besonders bekannt gegeben werden. 
München, den 30. November 1880. 
v. NRiedel. rhr. v. Trailsheim. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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