Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage 1I zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880*). 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzconflicte vom 18. März 1880 in Sachen der Stadt- 
gemeinde Langenzenn gegen den Gemeindehirten Johann Christgau von Langenzenn wegen 
Räumung einer Dienstwohnung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Land- 
gerichte Cadolzburg und dem k. Bezirksamte Fürth betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Competenzconflicte in Sachen der Stadtgemeinde Langenzenn 
gegen den Gemeindehirten Johann Christgau von Langenzenn wegen Räumung einer 
Dienstwohnung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte Ca- 
dolzburg und dem k. Bezirksamte Fürth betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
. Gründe. 
Die Viehbesitzer von Langenzenn schlossen unter sich eine Vereinigung zur Hebung der 
Rindviehzucht, insbesondere zur Aufstellung und Besoldung eines Hirten, dann zur An- 
schaffung und Haltung von Zuchistieren. 
Als Hirte wurde unter'm 28. März 1877 der Taglöhner Johann Christgau von 
Langenzenn aufsgestellt. 
In der für denselben aufgestellten Dienstes-Instruction wurde demselben außer einem 
jährlichen Bezuge von 368 J4 60 der Genuß freier Wohnung im Gemeindehause ein- 
geräumt und vereinbart, daß er auf ein Jahr, welches von Walburgi zu Walburgi laufe, 
gedungen werde, daß sowohl der Hirte als auch die Viehbesitzer an einjährige Dienstes- 
kündigung gebunden seien, Letzteren jedoch, beziehungsweise dem Vorstande und Ausschusse 
derselben, das Recht zustehe, den Hirten sofort zu entlassen, wenn er sich grobe Pflicht- 
verletzungen zu Schulden kommen lasse. 
Die Viehbesitzer behaupten nun, daß Johann Christgau sich einer solchen Pflicht- 
verletzung zu Anfang des Jahres 1879 schuldig gemacht habe, kündeten ihm deßhalb am 
2. Februar 1879 den Dienst und verlangten, daß er bis Walburgi die ihm eingeräumte 
Wohnung verlasse. 
) Beilage 1I—III ausgegeben zu München den 22. Mai 1880.
	        
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