Da nun Johann Christgau, welcher jede Pflichtverletzung in Abrede stellte, sich
weigerte, die Wohnung zu räumen, erhob die Stadtgemeinde Langenzenn, vertreten durch
den Bürgermeister Stadlinger, Klage gegen denselben zum k. Landgerichte Cadolzburg,
welches jedoch dieselbe durch Urtheil vom 4. Juni 1879 wegen Unzuständigkeit des Ge-
richtes zurückwies in der Erwägung, daß es sich im vorliegenden Falle um Differenzen
einer Stadtgemeinde mit ihrem Bediensteten handle, und daß bereits die zuständige Ver-
waltungsbehörde angegangen und über die Entlassung des Christgau Entscheidung er-
lassen sein solle, zum Vollzuge dieser Entlassung aber unzweifelhaft der Ausspruch gehöre,
daß Christgau alle mit dem Dienste des Gemeindehirten verbundenen Emolumente ver-
liere, also auch die ihm zugewiesene Wohnung zu räumen habe.
Mit Eingabe vom 7. Juni 1879 wendeten sich nun die Viehbesitzer von Langenzenn
an das k. Bezirksamt Fürth mit dem Antrage, den Johann Christgau zur Räumung
der innegehabten Wohnung anzuhalten, allein auch dieses Amt lehnte die Zuständigkeit für
die Bescheidung dieses Antrages durch Beschluß vom 5. Juli 1879 ab, da das zwischen
den Viehbesitzern und Christgau auf Grund der Dienstesinstruction vom 28. März 1877
geschaffene Uebereinkommen sich als ein reiner Dienstmiethvertrag darstelle, der auf rein
privatrechtlicher Grundlage zu Stande gekommen sei, und insbesondere der Art. 55 der
Gemeinde-Ordnung dieser Rechts-Auffassung nicht entgegenstehe, indem lediglich die Frage,
ob ein Hirte aufzustellen und Zuchtstiere zu halten, ob dieß von dem engeren Kreise der
Betheiligten oder von Gemeindewegen zu geschehen, dann wer zu den Kosten zu concur-
riren habe, in das Gebiet des öffentlichen Rechtes falle, während Verträge, welche, sei es
von den engeren Betheiligten, wie hier, sei es von der Gemeinde, zur Erreichung der
Zwecke des Art. 55 abgeschlossen worden, privatrechtlicher Natur bleiben und Streitigkeiten
hierüber Privatrechtsstreitigkeiten seien.
Der Stadtmagistrat Langenzenn regte nunmehr unter'm 26. Juli 1879 den negativen
Competenzconflict bei dem obersten Gerichtshofe an, mit der Bitte, über die Zuständigkeit
in gegenwärtigem Falle entscheiden zu wollen.
Das k. Landgericht Cadolzburg, welchem dieses Gesuch zunächst übergeben worden war,
setzte unter'm 16. August 1879 das Bezirksamt Fürth von demselben in Kenntniß und er-
öffnete den Interessenten eine dreißigtägige Frist zur Einreichung von Denkschriften.
Eine solche kam jedoch nicht ein.