Beil. J. 3
Die von dem k. Landgerichte Cadolzburg mit Bericht vom 27. September 1879 dem
k. General-Staatsanwalte am obersten Gerichtshofe in Vorlage gebrachten und inzwischen
auf dessen Veranlassung ergänzten Acten wurden sodann auf Grund des Gesetzes vom
18. August 1879, „die Entscheidung der Competenzconflicte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden betreffend“, unter'm 24 Jänner 1880 an den Gerichtshof für Com-
petenzconflicte abgegeben.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher von Seite der geladenen
Betheiligten Niemand erschienen war, wurde von dem ernannten Berichterstatter über die
bisherigen Verhandlungen unter Verlesung der erheblicheren Actenstücke Vortrag gehalten,
worauf der k. Oberstaatsanwalt seinen Antrag auf Competenzerklärung der Gerichte stellte.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Für die Entscheidung vorwürfigen Streites über die Zuständigkeit hat die Bestimmung
in Art. 55 der Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869 als gesetzliche Norm zu dienen.
Nach Inhalt dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den Gemeinde-Ausgaben in Er-
mangelung besonderer Rechtstitel jener Aufwand nicht, welcher für Haltung von Hirten
und für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere gemacht wird; jedoch ist die Ge-
meindeverwaltung, wenn die Betheiligten nicht unmittelbar solche Einrichtungen treffen, be-
fugt und unter Umständen verpflichtet, die nothwendigen Anordnungen zu treffen, über den
erforderlichen Aufwand zu beschließen, denselben auf die Betheiligten zu repartiren oder ge-
eignetenfalls auf die Gemeindecasse zu übernehmen.
Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die Streitigkeiten, welche sich bezüglich der
Hirten rc. 2c. ergeben, in der Regel nicht als Gemeindeangelegenheiten, auf welche die
in Art. 48 und 57 der Gemeinde-Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zustän-
digkeit der Administrativbehörden in Anwendung zu kommen hätten, betrachtet werden
können, wogegen die Voraussetzung, unter welcher die Bestellung eines Hirten ausnahms-
weise als ein Act administrativer Thätigkeit der Gemeinde-Verwaltung erscheinen könnte,
im gegebenen Falle in keiner Weise vorliegt.
Die Einrichtung der Anschaffung von Zuchtstieren und der Haltung eines Hirten in
Langenzenn wurde nicht von der Gemeinde, sondern von einer freien Vereinigung der Vieh-
besitzer dortselbst getroffen, der von diesen Viehbesitzern unter sich und sodann von ihnen
mit dem Hirten Johann Christgau eingegangene Vertrag wurde ohne Mitwirkung der
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