Sein Großvater Franz Dietrich habe im Jahre 1803 das der ehemaligen Bene-
dictinek-Probstei Rünchnach gehörig gewesene Bräuhaus mit der darauf ruhenden realen
Braugerechtsame und der dazu gehörigen Haus-Mahlmühle, in welcher der Malzbedarf der
Probstei gebrochen worden war, von der k. Specialklostercommission zu München erkauft,
und von demselben seien diese Kaufs-Objecte durch Uebergabe auf den Vater des Klägers
und später im Jahre 1864 auf Letzteren selbst übergegangen.
Durch Allerhöchstes Immediat-Rescript vom 7. November 1811 sei dem gedachten
Großvater des Klägers die unbeschränkte Mahlgerechtigkeit verliehen worden und damit sei
die fragliche Hausmahlmühle eine öffentliche Mahlmühle geworden.
Franz Dietrich und dessen Besitznachfolger hätten stets ihren Malzbedarf in der
Mahlmühle unter Benützung der beständig offenen Verbindungsthüre zwischen dem Bräu-
hause und der Mühle gebrochen.
Die Befugniß dazu sei durch das Aufschlagmandat vom 28. Juli 1807 nicht auf-
gehoben worden, indem §. 9 dieses Mandates verfügt habe, daß in solchen Particular-,
Haus= oder öffentlichen Mühlen, welche schon vor und bei der Einführung des Aufschlags
bestanden haben, die Brauer ihr Malz fortbrechen dürfen.
Auch das Malzaufschlags-Gesetz vom 16. Mai 1868 gestatte den Besitzern öffentlicher
Mühlen, das Malz in ihren Mühlen nach dem Maße der bisherigen Bewilligung zu
brechen.
Mit Rücksicht auf die Eigenschaft der fraglichen Mühle als einer öffentlichen Mühle
und in Anerkennung der privatrechtlichen Natur der dem Besitzer der Mühle zustehenden
Befugnisse hinsichtlich derselben und ihrer Benützungsweise sei auch eine im Jahre 1846
von der k. Regierung von Niederbayern erlassene Anordnung der Sperre der zwischen der
Mühle und dem Bräuhause bestehenden Verbindungsthüre im Jahre 1848 wieder aufge-
hoben worden — die in den Jahren 1864 und 1877 von den Aufschlagbehörden neuer-
lich verfügte Sperre der Thüre, durch welche Jos. Dietrich in Ausübung seiner realen
Mühlgerechtigkeit empfindlich gestört worden sei, hiernach nicht gerechtfertigt, weßhalb ge-
beten werde, Urtheil dahin zu erlassen, daß der beklagte Zollfiscus schuldig sei, binnen drei
Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils die vom Gange des klägerischen Bräu-
hauses zur Mühle des Klägers führende Thüre durch Abnahme des Siegels zu öffnen,
widrigenfalls Kläger berechtigt sei, die Oeffnung der Thüre selbst zu bewirken.