Beil. II. 7
In einem Klagsnachtrage vom 31. Dezember 1878 führt Joseph Dietrich
weiter an:
Die Zollbehörde bestreite ihm nicht blos das Recht, von seinem Brauhause in die
Mühle zu gehen und den betreffenden Gang offen zu halten, sondern auch das Recht,
sein Malz in der eigenen Mühle zu brechen.
In der vom Finanzministerium bestätigten, seine Beschwerde gegen die Sperrverfügung
abweisenden Entschließung der General-Zoll-Administration vom 10. März 1878 sei nämlich
zur Motivirung derselben u. A. gesagt:
„Der damalige Besitzer der Brauerei und der Klostermühle habe zur Benützung seiner
öffentlichen Mahlmühle, die zugleich im Sinne des Aufschlags-Mandats eine Partikular-
Malzmühle sei, der Bewilligung der Finanzverwaltung bedurft und habe diese Bewilligung
stillschweigend zwar erhalten, jedoch nur mit der Einschränkung, die vom Gange des Brau-
hauses in die Mühle führende Thüre zu vermauern oder stets unter Verschluß des Auf-
schlags-Einnehmers zu halten.“
Hierin liege die Anmassung eines Servitutrechtes an dem klägerischen Eigen-
thume zu Gunsten des Fiskus, die Kläger sich nicht gefallen zu lassen brauche, es möge
seine Mühle eine Partikular= oder eine öffentliche Mühle sein. Kläger habe aber auch
das Recht, sein Malz in seiner Mühle zu brechen und es durch die kritische Thüre dorthin
und zurückzuschaffen, denn die Mühle sei eine öffentliche, es ruhe auf ihr ein radizirtes
real es allgemeines Mahlrecht, welches dem Großvater des Klägers im Jahre 1811
landesherrlich verliehen worden sei.
In einer öffentlichen Mühle könne aber der Besitzer ganz beliebig sein eigenes Malz
brechen lassen, und es bestehe namentlich auch keine gesetzliche Einschränkung hinsichtlich des
Eingangs und Zugangs zu einer solchen Mühle.
Das Recht, das in der Brauerei benöthigte Malz in der fraglichen Mühle zu brechen,
und zu diesem Behufe die kritische Thür offen zu halten, sei überdieß dem Kläger auch
durch Herkommen und durch unvordenkliche, jedenfalls durch ordentliche Verjährung
erworben worden, indem es schon vom Kloster Rünchnach stets seit unvordenklichen Zeiten
ausgeübt worden, dann auf den Großvater des Klägers durch onerosen Titel übergegangen
und in der Mühle fortwährend bis auf den heutigen Tag ungestört für Jedermann Malz
gebrochen und gemahlen worden sei.