Beil. II. 9
Particular-Malzmühle unterliege. — Der Klags-Nachtrag insbesondere wurde als formell
unzulässig angefochten, weil derselbe der beklagten Partei selbst nicht zugestellt worden sei,
und weil er eine unstatthafte Klage-Aenderung enthalte; eventuell wurde widersprochen,
daß eine unbeschränkte Mahlgerechtigkeit von dem Kläger und dessen Besitz-Vorfahren seit
unvordenklicher Zeit ausgeübt worden sei, und wurde hervorgehoben, daß ein solches Recht
seit der Publication der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Dezember 1804 auch durch
Herkommen und ordentliche Verjährung nicht mehr habe erworben werden können.
Nach verhandelter Sache erkannte das Bezirksgericht Deggendorf mit Urtheil vom
7. Juli 1879 auf Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte.
In den Entscheidungs-Gründen ist ausgeführt, daß zwar der Antrag des beklagten
Fiscus auf Abweisung des Klagsnachtrages als unzulässig nicht gerechtfertigt sei, weil
nach erfolgter Bestellung eines Anwalts für den Beklagten die Zustellungen an diesen
Anwalt zu geschehen gehabt hätten, und weil die angebliche Klag-Aenderung noch vor der
Zustellung der Vernehmlassung erfolgt sei, daß dagegen die Einrede der Unzuständigkeit
der Gerichte als begründet erscheine. "
Denn wenn auch das erste Erforderniß einer Civilrechtssache, ein Eingriff in das
Privatrecht des Klägers, durch die angeordnete Sperre einer im Eigenthume des Klägers
befindlichen Thüre gegeben sei, so gebreche es dagegen an einem zweiten Erfordernisse, dem
Vorhandensein eines privatrechtlich betheiligten Gegners, da die Anordnung der Sperre der
fraglichen Thüre lediglich auf Grund von Gesetzen, welche dem öffentlichen Rechte ange-
hören, durch die zur Controlirung des Betriebes von Mühlen, in welchen Malz gebrochen
wird, zuständigen Aufschlags= bezw. Zollbehörden zum Zwecke der sicheren Einhebung des
Malzaufschlags erfolgt sei.
Gegen dieses dem Kläger mit Gerichtsvollzieher-Akt vom 10. September 1879 zu-
gestellte Urtheil erhob derselbe Berufung zum k. Appellations-Gerichte in Passau, indem er
mit Gerichtsvollzieher-Akt vom 29. Juli 1879 dem k. Zollfiscus die Berufungs-Ein-
legungs-Erklärung zustellen ließ und, nachdem Appellat den k. Advokaten Braun in
Passau als Anwalt bestellt hatte, nnter'm 20. September 1879 durch den k. Advokaten
Steyrer dortselbst einen motivirten Antrag abgab, worin die Berufung ausgeführt und
gebeten ist, unter Verwerfung der Streitseinlassungsverweigerung des Beklagten zur Haupt-
sache nach den in der Klage, bezw. im Klagsnachtrage enthaltenen Petiten zu erkennen,
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