Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Beil. II. 13 
Ebenso ist in dem Vortrage des Berichterstatters für den Ausschuß der Kammer der 
Reichsräthe über den fraglichen Gesetzentwurf hervorgehoben, daß der Sinn des Art. 8 
Abs. 1 des Entwurfes ganz derselbe, wie der des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes von 1850, 
geblieben und nur die neue Fassung der Sprachweise des betreffenden Reichsgesetzes 
angepaßt sei, 
(Protok. Bd. l. S. 1104 der K. d. R.-R. pro 1879). 
Es ist ferner in eben demselben Vortrage und zwar ohne einem Widerspruche von 
irgend einer Seite zu begegnen, anerkannt, daß überhaupt in dem ganzen Entwurfe des 
neuen Gesetzes die Grundzüge des alten Gesetzes in allen wesentlichen Beziehungen aufrecht 
erhalten seien, nur mit verhältnißmäßig wenigen nicht principiellen Modificationen, dann 
mit Berücksichtigung der Möglichkeit von Conflicten zwischen Gerichten und dem Verwaltungs- 
Gerichtshofe und mit Anpassung des Verfahrens an die reichsgesetzlichen Bestimmungen. 
(Vgl. die cit. Verhandl. S 1095 und 1097). 
Als eine wesentliche Abweichung von principieller Bedeutung müßte es aber betrachtet 
werden, wenn nach dem neuen Gesetze auch ohne Vorbringen einer Meinungs-Verschiedenheit 
zwischen dem Gerichte und der Verwaltungsbehörde die Frage der Zulässigkeit oder Un- 
zulässigkeit des Rechtsweges zur Entscheidung durch den besonderen Gerichtshof von der 
Verwaltungsbehörde gebracht werden könnte, während bisher nach der durch eine Reihe 
von Erkenntnissen des Competenzconflict= Senates constant feststehenden Auslegung des 
Gesetzes vom 28. Mai 1850 das Wesen eines bejahenden Conflictes im Sinne dieses 
Gesetzes (Art. 2 und 5) gerade darin gefunden wurde, daß die Zuständigkeit in einer und 
derselben Sache einerseits von den Gerichten, andrerseits von den Verwaltungsbehörden in 
Anspruch genommen werde, und demnach ein solcher Conflict nur dann als gegeben erachtet 
wurde, wenn das Gericht, bei welchem die für die Verwaltung in Anspruch genommene 
Sache anhängig war, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, durch Erlassung einer die 
Annahme seiner Zuständigkeit nothwendig voraussetzenden Entscheidung oder Verfügung, sich 
sfür zuständig in dieser Sache erklärt hat. 
Es wurde angenommen, daß dieß schon im Begriffe des Wortes „Conflict" liege und 
aus der Natur der Sache nothwendig folge — 
(ogl. insbesondere die Erkenntuisse vom 23. April 1873, Reg.-Bl. S. 951 2c., und 969 2c. 2c., 
dann vom 12. März 1866, Reg.-Bl. S. 309, und vom 13. Juni 1863, Reg.-Bl. S. 1011),
	        
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