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Art. 59.
Von den in Art. 3 Abs. 4 bezeichneten landwirthschaftlichen, sowie von denjenigen,
mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, ist
für die der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes nächstfolgenden fünf Betriebsjahre der
Maischraum-Aufschlag nur mit vier Sechstel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) ein-
zuheben.
Ferner sind während der gedachten Uebergangsperiode zu dem in Art. 3 Abs. 4 fest-
gestellten Steuersatze von fünf Sechstel des Maischraum-Aufschlages bei Erfüllung der
übrigen Bedingungen jene landwirthschaftlichen Brennereien zuzulassen, welche mehr als 10u/,
jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum an einem Tage bemeischen.
Für die Uebergangsperiode ist ferner von den nach Art. 5 Abs. 1 der Aufschlag-
Abfindung unterliegenden, nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien der Branntwein-
material-Aufschlag nur mit fünf Sechstel der vollen Steuersätze (Art. 4 Abs. 2) einzu-
heben.
Den zur Zeit von der Gewerbsteuer befreiten, blos landwirthschaftlichen Zwecken
dienenden Brennereien mit einer Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion und unmittel-
barer Feuerung, deren einzige Brennblase einen Nauminhalt von mehr als einem Hekto-
liter nicht besitzt, desgleichen derartigen Brennereien für Heidelbeeren kann gestattet werden,
während der bezeichneten Uebergangsperiode gegen Einhaltung der dießfalls von der k. Staats-
regierung festzusetzenden Bedingungen den Aufschlag in Form einer ermäßigten Pauschal-
summe zu entrichten. Neu entstehende Brennereien haben auf diese Begünstigung keinen
Anspruch.
Art. 60.
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, weitere Erieichterungen in Ansehung der Be-
triebsvorschriften (Art. 12 bis Art. 26) nach örtlichem Bedürfnisse zu gewähren.
Die k. Staatsregierung ist ferner ermächtigt, kleineren landwirthschaftlichen Brennereien,
welche zu einer Genossenschaft vereinigt sind, die Begünstigung des Art 3 Abs. 4 auch
dann zu gewähren, wenn dieselben täglich über 10 1½ Hektoliter Bottichraum bemaischen.