Beil. IV. 23
Die fraglic Gesetzesstelle ist übrigens auch in ihrem Ausdrucke nicht minder be-
stimmt, als ma#e andere Gesetzesvorschrift, deren Anwendung ausdrücklich in die Zustän-
digkeit des Bwaltungsgerichtshofes gelegt ist.
CGergl. Art. 8 Ziff. 6 des Gesetzes vom 8. August 1878 in Verbindung mit
Art. 19 Ziff. 5 des Vereinsgesetzes vom 26. Februar 1850).
Be näherer Betrachtung des Inhaltes desselben ergibt sich, daß das Urtheil über die
persönlche Qualifikation des Gesuchstellers auf Grund von Thatsachen geschöpft werden
muß, welche für sich geeigenschaftet sind, gegenüber der bestimmten Person nach vier
genau bezeichneten Richtungen hin die Annahme des Gewerbsmißbrauches nicht
etoa nur zuzulassen, sondern zu rechtfertigen. Nicht sowohl um einen Blick in die
Zukunft handelt es sich hiernach, als vielmehr um eine Beurtheilung des Gesuchstellers auf
Grund dessen, was bereits gegen ihn vorliegt Das Gesetz stellt also gewisse thatsächliche
Voraussetzungen auf, deren Vorhandensein allein die Polizeibehörde zur Versagung der Er-
laubniß berechtigt, bei deren Nichtvorhandensein aber ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung
zum Gewerbebetrieb besteht. Wenn aber Rechtsansprüche der Art an genugsam bestimmte
thatsächliche Voraussetzungen wie hier geknüpft sind, sallen sie nach dem oben dargelegten
Grundgedanken des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof in das Gebiet der Verwalt-
ungsrechtspflege und kann bezüglich derselben nicht mehr von einer Verfügung nach freiem
Ermessen der Verwaltungsbehörde die Rede sein.
Die Beurtheilung der persönlichen Eigenschaften des Gesuchstellers mußte hienach für
den Fall des § 33 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung als eine in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes fallende Verwaltungsrechtssache erklärt werden, ebenso wie dieß von
diesem Gerichtshofe auch bei Anwendung des mit dem § 33 in innigstem Zusammenhange
stehenden § 53 I. c. unbeanstandet geschehen ist.
Bezüglich des Ausspruchs im Koslenpunkte war Art 29 Ziff. 5 Abs. 4 des Kom-
petenzkonfliktsgesetzes vom 18 August 1879 maßgebend.
So beschlossen und verkündet in öffentlicher Sitzung des beim k. Verwaltungsgerichts-
hofe gebildeten Kompetenzsenates am siebenundzwanzigsten Oktober eintausendachthundert-
achzig, wobei zugegen waren:
Der k. Präsident Dr. von Feder, Senatsvorstand; der k. Ministerialrath von
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