Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Arl. 61. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 für das ganze Königreich in 
Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkte ab haben die Vorschriften des Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 16. Mai 1868, welche die Aufschlagpflichtigkeit des Brenn= und Hefenmalzes und 
des zur Grünmalzbereitung benützten Getreides, sowie die Branntwein= und die Hefenerzeugung 
als malzaufschlagpflichtige Geschäfte betreffen, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes in Kraft bleiben, außer Geltung zu treten. 
Die Branntwein= und die Hefenerzeugung sollen jedoch auch fernerhin als malzaufschlag- 
pflichtige Geschäfte im Sinne des Art. 27 des Gesetzes über den Malzaufschlag angesehen 
werden, wenn die Genehmigung zur Benützung von Partikular-Malzmühlen nach Art. 21 
und 58 des gegenwärtigen Gesetzes nicht erfolgen kann, oder die ertheilte Genehmigung 
zurückgezogen wird. 
Gegeben zu München, den 25. Februar 1880. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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