Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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nisse lasteten, besäßen und auch die Besitzer der übrigen von den Anwesen abgetrennten 
Grundstücke zu den fraglichen Reichnissen beizutragen hätten. Thekla Gstättner stellte zu- 
dem ihre Verpflichtung zur Entrichtung des sog. Gartengeldes überhaupt in Abrede, weil 
solches auch nie von ihr beansprucht worden sei. 
Durch Urtheile des genannten Gerichts vom 24. und 31. Juli v. Is. wurden die 
Beklagten für schuldig erkannt, die eingeklagten Reichnisse an den Kläger zu verabfolgen 
oder deren Werth zu ersetzen. Den Entscheidungen ist die Erwägung unterstellt, daß die 
Forderungen des Klägers, nachdem bezüglich des Beklagten Kaver Liebhaber ausweislich 
des Hypothekenbuches für die Gemeinde Langdorf das frühere Reichniß an den Meßner in 
Böbrach, nunmehr wegen Umpfarrung zur Pfarrei Langdorf an den Kläger zu entrichten, 
in I. Rubrik vorgetragen und gleiches auch hinsichtlich des von der Beklagten Thekla 
Gstättner geforderten Gartengeldes der Fall gewesen sei, unzweifelhaft die rechtliche Natur 
einer Reallast hätten und daher eine Civilsache vorliege, daß die Reichnisse als Reallast 
untheilbar seien, mithin auf allen Theilen der belasteten Anwesen ganz haften und unter 
den Theilhabern ein solidarisches Verhältniß entstehe, hieraus aber die Unstichhaltigkeit der 
Eingelenke der Beklagten sich ergebe. 
Letztere erhoben hierauf Berufung zum nunmehrigen k. Landgerichte Deggendorf, welche 
der k. Advokat Plötz in Deggendorf mit motivirtem Antrage vom 15. Dezember v. Is. 
für die Erben des inzwischen verlebten Kaver Liebhaber und mit solchem vom 16. dess. 
Mts. für Thekla Gstättner durch folgende Ausführung begründete: Weder in den 
Klagsvorladungen, noch in den öffentlich mündlichen Verhandlungen sei ein Rechtsgrund 
angegeben worden, aus welchem die Beklagten die eingeklagten Reichnisse schuldig sein 
sollen. Wenn die Verpflichtung aus dem Pfarrverbande abgeleitet werden wollte, liege eine 
Justizsache nicht vor, und werde daher der Klage die Einrede der Unzuständigkeit der 
Gerichte entgegengesetzt. Nach dem älteren definitiven Grundsteuerkataster habe auf dem 
Besitzstande lit. A des Anwesens Hs.-Nr. 1 und 2 zu Schöneck als besondere jährliche 
Leistung an Pfarrei, Pfarrkirche und Pfarrmehner von Böbrach miteinander ein Garten- 
geld von 3 Kreuzer und für den Pfarrmeßner in Böbrach insbesondere 1, Maß Läutkorn, 
dann auf dem Besitzstande lit. D desselben Anwesens in gleicher Weise ein Gartengeld von 
4 Heller und 3 Köpfl Läutkorn gelastet. Von dem Besitzstande lit. A besitze die Beklagte 
Thekla Gstättner nur Hs.-Nr. 1, nicht aber auch Hs.-Nr. 2 und von dem Besitzstande
	        
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