Beil V. 27
lit. D nur 2 Grundstücke. Wenn daher die eingeklagten Reichnisse, wie nicht, als Reallast
auf dem ursprünglichen Anwesen Hs.-Nr. 1 und 2 geruht haben sollten, und wenn die
jeweiligen Besitzer der Wohngebäude hiefür haftbar gemacht werden könnten, so wäre dieß
nicht die Beklagte allein. Ebenso habe auf dem Besitzstande A des Anwesens Hs.-Nr. 9
und 13 als besondere Leistung an die obenbezeichneien Berechtigten ein Gartengeld von
11., Kreuzer und ise Maß Läutkorn, dann auf Besitzstand lit. D ein Gartengeld von 4 Heller
und 3 Köpfl Läutkorn geruht. Xaver Liebhaber habe nun lediglich vom Besitzstande
lit. A das Inhaus Nr. 9, nicht aber das Hauptwohngebäude Nr. 13 erworben und könnten
dessen Erben daher nicht für die eingeklagten Reichnisse haftbar gemacht werden. Jedenfalls
sei die vom Erstrichter angenommene solidarische Haftung gesetzlich nicht gerechtfertigt. Die
angebliche Reallast würde ferner nicht für den Meßner in Langdorf, sondern für den
Meßner von Böbrach bestanden haben, und seien die Reichnisse, weil sie seit 1850 von
den früher Bezugsberechtigten nicht mehr eingehoben worden seien, durch Verjährung er-
loschen. Für das Gartengeld insbesondere sei dem Pflichtigen eine Gegenleistung durch
unentgeltliche Abgabe von jungen Bäumen aus den Obstgärten des Pfarrers und Meßners
zu Böbrach gemacht worden, diese Gegenleistung habe aber seit 1850 aufgehört. Es
werde deßhalb beantragt, die Klagen des Joseph Wimmer als unbegründet abzuweisen und
den Kläger in sämmtliche Kosten des I. und II. Rechtszuges zu verurtheilen.
Von Seite des klägerischen Anwalts, k. Advokaten Schamberger in Deggendorf,
wurden hierauf unter'm 16. und 19. Jänner l. Is. motivirte Gegenanträge abgegeben und
in denselben erörtert, die Differenz zwischen der vom Kläger beanspruchten Leistung und
der von Thekla Gstättner eingeräumten Reallast beziffere sich nicht auf eine solche Höhe,
welche die in Art. 685 der P.-O. fixirte Berufungssumme erreichte. Nach den Konsta-
tirungen des Erstrichters aus dem Hypothekenbuche der Gemeinde Langdorf handle es sich
zweifellos um Reallasten, welche im Civilrechtswege zur Geltung zu bringen seien. Sowohl
die Beklagte Thekla. Gstättner, als der verlebte Kaver Liebhaber hätten ausweislich
eines am 12. März 1879 bei dem k. Bezirksamte Regen ausgenommenen Protokolls an-
erkannt, daß nach Ableben des Pfarrmeßners und Lehrers Wolfgang Schäfer von
Böbrach im Jahre 1868 die früher demselben gebührenden Reichnisse auf den jeweiligen
Meßner in Langdorf übergegangen seien. Der Kläger sei berechtigt, sich bezüglich seiner
Ansprüche an die Besitzer der Hauptanwesen zu halten, nachdem die Reichnisse nicht fixirt
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