Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Beil V. 27 
lit. D nur 2 Grundstücke. Wenn daher die eingeklagten Reichnisse, wie nicht, als Reallast 
auf dem ursprünglichen Anwesen Hs.-Nr. 1 und 2 geruht haben sollten, und wenn die 
jeweiligen Besitzer der Wohngebäude hiefür haftbar gemacht werden könnten, so wäre dieß 
nicht die Beklagte allein. Ebenso habe auf dem Besitzstande A des Anwesens Hs.-Nr. 9 
und 13 als besondere Leistung an die obenbezeichneien Berechtigten ein Gartengeld von 
11., Kreuzer und ise Maß Läutkorn, dann auf Besitzstand lit. D ein Gartengeld von 4 Heller 
und 3 Köpfl Läutkorn geruht. Xaver Liebhaber habe nun lediglich vom Besitzstande 
lit. A das Inhaus Nr. 9, nicht aber das Hauptwohngebäude Nr. 13 erworben und könnten 
dessen Erben daher nicht für die eingeklagten Reichnisse haftbar gemacht werden. Jedenfalls 
sei die vom Erstrichter angenommene solidarische Haftung gesetzlich nicht gerechtfertigt. Die 
angebliche Reallast würde ferner nicht für den Meßner in Langdorf, sondern für den 
Meßner von Böbrach bestanden haben, und seien die Reichnisse, weil sie seit 1850 von 
den früher Bezugsberechtigten nicht mehr eingehoben worden seien, durch Verjährung er- 
loschen. Für das Gartengeld insbesondere sei dem Pflichtigen eine Gegenleistung durch 
unentgeltliche Abgabe von jungen Bäumen aus den Obstgärten des Pfarrers und Meßners 
zu Böbrach gemacht worden, diese Gegenleistung habe aber seit 1850 aufgehört. Es 
werde deßhalb beantragt, die Klagen des Joseph Wimmer als unbegründet abzuweisen und 
den Kläger in sämmtliche Kosten des I. und II. Rechtszuges zu verurtheilen. 
Von Seite des klägerischen Anwalts, k. Advokaten Schamberger in Deggendorf, 
wurden hierauf unter'm 16. und 19. Jänner l. Is. motivirte Gegenanträge abgegeben und 
in denselben erörtert, die Differenz zwischen der vom Kläger beanspruchten Leistung und 
der von Thekla Gstättner eingeräumten Reallast beziffere sich nicht auf eine solche Höhe, 
welche die in Art. 685 der P.-O. fixirte Berufungssumme erreichte. Nach den Konsta- 
tirungen des Erstrichters aus dem Hypothekenbuche der Gemeinde Langdorf handle es sich 
zweifellos um Reallasten, welche im Civilrechtswege zur Geltung zu bringen seien. Sowohl 
die Beklagte Thekla. Gstättner, als der verlebte Kaver Liebhaber hätten ausweislich 
eines am 12. März 1879 bei dem k. Bezirksamte Regen ausgenommenen Protokolls an- 
erkannt, daß nach Ableben des Pfarrmeßners und Lehrers Wolfgang Schäfer von 
Böbrach im Jahre 1868 die früher demselben gebührenden Reichnisse auf den jeweiligen 
Meßner in Langdorf übergegangen seien. Der Kläger sei berechtigt, sich bezüglich seiner 
Ansprüche an die Besitzer der Hauptanwesen zu halten, nachdem die Reichnisse nicht fixirt 
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