Beil. VI. 33
Der Vorsitzende der I. Civilkammer des k. Landgerichts München I bestimmte hierauf
zur Verhandlung über die Klage die Sitzung genannter Kammer vom 27. Februar 1880.
Inhaltlich einer an das Landgericht München l gerichteten Schrift vom 29. praes.
30. Januar 1880 wurde von der Intendantur und zwar, wie es in dieser Schrift heißt,
zu der bei dem k. Landgericht München I anhängigen Sache des Garnisons-Verwaltungs-
Oberinspektors a. D. Ferd. Gnätz gegen den k. Militärfiskus wegen Forderung mit
Bezug auf Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 (Ges.= u. V.-Bl. Nr. 53) im
Namen und Auftrage des k. Kriegsministeriums die Erklärung abgegeben, daß der Rechts-
weg für unzulässig erachtet werde, weil
1. Die Klage Haftungen aus der Amtsführung, dem amtlichen Rechnungswesen
des Klägers Gnätz zum Gegenstande habe und sich darauf gründe, daß in dieser Be-
ziehung ein Verschulden des 2c. Gnätz nicht vorliege; die Feststellung und der Ausspruch
solcher Haftungen aber nach den bestehenden Verordnungen zum Wirkungskreise der Admini-
strativbehörden gehöre, und deren deßfallsige Beschlüsse nicht, wie die Klage bezwecke, durch
richterliche Entscheidung aufgehoben werden könnten, insbesondere die Frage, ob dem Kläger
Gnätz eine Vernachlässigung der administrativen Vorschriften, eine Verletzung seiner dienst-
lichen Obliegenheiten, also ein dienstliches Verschulden zur Last falle und derselbe hie-
wegen Ersatz zu leisten habe, nicht Gegenstand der civilrichterlichen Cognition sein könne,
vielmehr die Entscheidung hierüber ausschließlich den vorgesetzten Dienstes= oder Verwaltungs-
stellen vermöge der diesen obliegenden Dienstesaufsicht zustehe,
2. überdieß in Sachen der vorliegenden Art ein vor den Gerichten verfolgbarer An-
spruch gegen den Fiskus auch dann, wenn der Anspruch auf civilrechtliche Gründe gestützt
werden könnte, nach gesetzlicher Bestimmung überhaupt erst gegeben sei, wenn für den
Defekt Ersatz geleistet sei. (Hofkammerordnung v. 16. Aug. 1779, Novelle v. 9. Nov. 1808.)
In einer weiteren an das k. Landgericht München 1 gerichteten Schrift vom 8. praes.
9. Febr. 1880 wurde seitens der Corpsintendantur des k. b. I. Armeekorps einer dem-
nächstigen Benachrichtigung im Sinne des Art. 14 des Ges. v. 18. Aug. 1879, die Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden 2c. betr.,
entgegengesehen, weil die Erklärung vom 29. Jan. 1880 überhaupt nicht ein Parteischrift-
satz des beklagten Militärfiskus, sondern diejenige verwaltungsbehördliche Erklärung sei, mit
welcher nach Art. 10 des erwähnten Gesetzes der Kompetenzkonflikt erhoben, gemäß Art. 11 ib.
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