Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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das gerichtliche Verfahren kraft des Gesetzes unterbrochen und die weitere Instruktion des 
erhobenen Kompetenzkonfliktes nach Maßgabe der Art. 14 bis 16 l. c. nothwendig werde. 
Hienächst wurde der angeregte Kompetenzkonflikt ordnungsmäßig instruirt, der Ver- 
treter des Klägers, k. Advokat Dr. Hellmann, stellte in einer Denkschrift vom 15. Febr. 
praes. 23. Febr. 1880 den Antrag, die Gerichte in vorwürfiger Sache für zuständig zu 
erklären. 
Zur Begründung dieses Antrages berief sich derselbe einmal darauf, daß die erhobene 
Klage sich auf die Thatsache stütze, daß dem Kläger durch den k. Militärfiskus der Bezug 
seiner gesetzlichen Pension, auf die er einen privatrechtlichen Anspruch habe, geschmälert 
werde, und die Behauptung einer schuldhaften Beschädigung des Fiskus durch Gnätz in 
das Gebiet der Einrede gehöre, als solche aber, sowohl was ihre Begründung, als auch 
was die Frage betreffe, ob ihre Begründung augesichts des administrativen Beschlusses vom 
Gerichte noch in Frage gestellt werden dürse, der richterlichen Prüfung unterliege, sodann 
auch darauf, daß die Aufstellung, es könne der Rechtsweg keineswegs vor dem Ersatze des 
Defektes betreten werden, selbst wenn sie, wie nicht, in der allegirten Hofkammerordnung 
vom 16. Aug. 1779 und der Novelle vom 9. Nov. 1808 begründet wäre und diese Be- 
stimmungen gegenüber Tit. VIII §. 5 der V.-U. noch bestehen könnten, im Hinblicke auf 
§. 4 des Einf.-G. zur R.-C.-P.-O. unhaltbar sei. 
Auch von Seite des Militärfiskalates wurde am 1. März 1880 im Auftrage des 
k. Kriegsministeriums eine Denkschrift dd. 28. Februar eingereicht, in welcher beantragt 
wird, aus zusprechen, daß in vorliegender Sache der Rechtsweg unzulässig sei. 
In derselben wird ausgeführt, daß die Klage die Frage, ob dem Kläger ein dienst- 
liches Verschulden zur Last falle oder nicht, der Entscheidung des Civilrichters zu unterstellen 
bezwecke, die Zuständigkeit des letzteren in dieser Richtung aber ausgeschlossen sei, nachdem 
die vorgesetzten Administrativstellen innerhalb ihrer verordnungsmäßigen Zuständigkeit bereits 
entschieden hätten. 
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich für den Ferdinand Gnätz der 
k. Advokat Marr, für den k. Fiskus aber richtiger Ladung ungeachtet ein Vertreter nicht 
eingefunden hatte, und nach Anordnung des Vorsitzenden die Verhandlung vorerst auf die 
Frage, ob ein Kompetenzkonflikt überhaupt gegeben sei, beschränkt worden war, trug der 
ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes vor und stellte, nachdem der
	        
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