Beil. VI. 35
Vertreter des Ferd. Gnätz mit seiner mündlichen Ausführung gehört worden war und zu
erkennen beantragt hatte, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungs-
behörden zur Zeit nicht gegeben sei, der k. Oberstaatsanwalt den Antrag, einen Kompetenz-
Konflikt als gegeben zu erachten und hienächst in der Hauptsache zu verhandeln.
Diesem Antrage konnte jedoch nicht stattgegeben werden.
Ein Kompetenzkonflikt kann in dem gegenwärtigen Falle als wirklich vorliegend um
deßwillen nicht angenommen werden, weil der Art. 1 des Ges. vom 18. Aug. 1879, die
Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehönden
oder dem Verwaltungsgerichtshofe betr., mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 17 Abs. 2
des R.-G.-Verf.-G. ausdrücklich die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des
Rechtsweges zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtshofe als Aufgabe des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte bezeichnet, das Vor-
handensein eines bejahenden Kompetenzkonfliktes somit dadurch bedingt ist, daß das Gericht
in einer bei ihm anhängigen Sache entweder ausdrücklich erklärt oder wenigstens durch kon-
kludente Handlungen zu erkennen gegeben hat, daß es sich in dieser Sache als zuständig
erachte und dieser Ansicht des Gerichtes entgegen von Seite der Verwaltung die Zuständig-
keit in der fraglichen Sache für sich in Anspruch genommen wird, weil ferner in vor-
würfiger Sache von Seite der Gerichte die Zuständigkeit für sich bisher noch in keiner
Weise beansprucht worden ist. Daß die Bestimmung des §. 17 Abs. 2 des N.-G.-V.-G.
und des Art. 1 des erwähnten Ges. vom 18. Aug. 1879 in dem vorbezeichneten Sinne
zu deuten ist, hat der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte bereits in seinem in Sachen des
Josef Dietrich, Bierbrauers in Rinchnach, gegen den Zollfiskus wegen Störung einer
Mahlgerechtsame unter dem 18. März 1880 erlassenen und in dem Gesetz= und Verord-
nungsblatte vom Jahre 1880 unter Beil. II veröffentlichten Erkenntnisse des Näheren er-
örtert, und werden die dort hiefür angeführten Gründe auch hieher bezogen.
Denselben wird nur noch Folgendes beigefügt:
Der Art. 8 des Ges. vom 18. Aug. 1879, welcher bestimmt, daß der (bejahende)
Kompetenzkonflikt erhoben werden kann, wenn in einer bei einem Gerichte anhängigen Sache
der Rechtsweg von den Verwaltungsbehörden für unzulässig erachtet wird, kann nicht einzig
und allein aus sich selbst, sondern nur in Verbindung mit dem Art. 1 des erwähnten Ge-
setzes ausgelegt werden.