Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Beil. VI. 37 
zwischen Gerichten und dem Verwaltungsgerichtshofe und mit Anpassung des Verfahrens an 
die reichsgesetzlichen Bestimmungen. 
Nach der konstanten Auslegung des alten Gesetzes vom 28. Mai 1850 wurde aber 
das Wesen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes im Sinne der Art. 2 und 5 desselben 
gerade in dem Bestehen einer Streitigkeit zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden 
über ihre Zuständigkeit, nämlich darin gefunden, daß die Zuständigkeit in einer und der- 
selben Sache einerseits von den Gerichten, andererseits von den Verwaltungsbehörden in 
Anspruch genommen werde. 
Sollte selbst von Seite der Staatsregierung dem Art. 1 ein von seinem Wortlaute 
abweichender Sinn unterstellt worden sein, und auf Seite derselben die Intention bestanden 
haben, die Erhebung des Kompetenzkonflikts einzig und allein davon abhängig zu machen, 
daß eine Sache bei Gericht anhängig sei und die Verwaltungsbehörden den Rechtsweg für 
unzulässig erachten, so würde dieß nicht zu einer von dem Wortlaute abweichenden Auslegung 
des Gesetzes berechtigen, da nichts dafür spricht, daß auch auf Seite der Kammern die 
gleiche Intention bestanden habe, ja die vorangeführte Aeußerung des Berichterstatters für 
den Ausschuß der Kammer der Reichsräthe offenbar eine gegentheilige Intention bekundet. 
Unter diesen Umständen ist aber der Richter nach der Vorschrift der Gesetze verbunden, 
sich bei seiner Auslegung an den klaren Wortlaut des Gesetzes zu halten. 
Da demgemäß eine Streitigkeit über die Zulässigkeit des Rechtsweges zwischen den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden in dieser Sache zur Zeit nicht vorliegt, war, wie 
geschehen, zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz- 
konflikte am 2. Dezember 1880, wobei zugegen waren Dr. von Neumayr, Präsident, 
von Decrignis, von Dirrigl, von Freitag, Dr. Groh, Bauer, Reindl, 
Räthe, von Küffner, Oberstaatsanwalt, und Frauendorfer, Gerichtsschreiber. 
Unterschrieben sind: 
Dr. von Neumayr. 
Frauendorfer. 
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